PVG 2017 13

Unfallversicherung

Graubünden 2026-02-13 Deutsch GR
Volltext
7/13 Steuern PVG 2017 141 Nachlasssteuer. Revision. Steuerbefreiung von Zuwen- dungen an juristische Personen welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. – Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 141 StG (E.4). – Die kantonale Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, umfassende Abklärungen hinsichtlich der Steuerbefrei- ung von Zuwendungen an juristische Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, vor- zunehmen; dieser Nachweis obliegt als steuermindern- de/- befreiende Tatsache dem Steuerpflichtigen; dieser ist bei ausserkantonalen Empfängern gehalten, diese Abklärungen bei den entsprechenden Kantonen und Staaten mit Gegenrechtsvereinbarung zu tätigen (E.5a, b, e). – Unterlässt der Steuerpflichtige im ordentlichen Verfah- ren solche Abklärungen und nimmt sie erst im Hinblick auf ein Revisionsverfahren vor, handelt er nicht mit der zumutbaren Sorgfalt; dementsprechend ist die Revisi- on für die bereits im ordentlichen Verfahren möglichen Nachweise der Steuerbefreiung ausgeschlossen (E.5c, d). Imposta sulle successioni. Revisione. Assegnazioni esen- ti da imposta a persone giuridiche che perseguono scopi pubblici o di utilità pubblica. – Presupposti per la revisione giusta l’art. 141 LIG (cons. 4). – L’amministrazione imposte non è tenuta a intraprendere approfonditi accertamenti riguardo l’esenzione dall’im- posta di devoluzioni a persone giuridiche che perseguo- no scopi pubblici o di utilità pubblica; la comprova di tale fattispecie, quale fattore di esonero o di riduzione del debito fiscale, spetta al contribuente; questi, nel caso di destinatari fuori cantone, è tenuto a operare tali accer- tamenti presso le debite istanze cantonali o statali con diritto di reciprocità (cons. 5a, b, e). – Se il contribuente omette – nell’ambito della regolare procedura di tassazione – di operare tali chiarimenti e li propone solo nell’ambito di una procedura di revisione, allora egli non agisce con la dovuta diligenza e quindi la revisione è – per quanto già comprovabile nella procedu- ra ordinaria quanto all’esenzione da imposta – esclusa (cons. 5c, d). 13 7/13 Steuern PVG 2017 142 Erwägungen: 4. a) Art. 141 f. StG ist gegenüber der allgemeinen Geset- zesbestimmung zur Revision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu betrachten, wobei allerdings eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung festzustellen ist. Somit kann zur Aus- legung dieses kodifizierten Verfassungsgrundsatzes auch Art. 67 VRG hilfsweise hinzugezogen werden. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantonalen StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 DBG sowie Art. 51 StHG an. b) Art. 141 Abs. 2 StG bestimmt, dass die Revision ausge- schlossen ist, wenn der Antragsteller seinen vorgebrachten Revisi- onsgrund, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt, schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Gemäss konstanter verwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der so- eben genannten Bestimmung um einen Nichteintretensgrund (vgl. PVG 1983 Nr. 85; VGU A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). c) Die nachträglich entdeckten, erheblichen Tatsachen und entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Steu- erpflichtigen im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bekannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und dieser seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. An die Sorgfalt des Steuer- pflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Wahrnehmung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dür- fen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einige Anforde- rungen gestellt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass er seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und nach dem Er- halt einer Veranlagungsverfügung diese überprüft sowie allfällige Mängel rechtzeitig rügt (StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Möglichkeit der Revision von Entscheiden soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern in ein- zelnen, sachlich begründeten Ausnahmefällen eine Korrektur er- möglichen. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige, der die Revision eines rechtskräftigen Entscheides veranlassen will, nach- weisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärungen nicht möglich war, die revisionsweise neu vorgebrachten Tatsachen und Beweis- mittel schon im Veranlagungsverfahren oder dem ordentlichen Be- schwerdeverfahren vorzubringen (vgl. PVG 1994 Nr. 57). d) Auch im Hinblick auf den Revisionsgrund gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StG ist der Revisionsausschluss gemäss Art. 141 Abs. 2 StG zu beachten. 7/13 Steuern PVG 2017 143 5. a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2016 vor, dass die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen zu prüfen habe, ob eine begünstigte Institution steu- erbefreit sei oder nicht. Aus diesem Grund habe seinerseits kein Grund bestanden, die definitive Veranlagungsverfügung auf allfäl- lige unterlassene Abklärungen zu prüfen. b) Gemäss Art. 130a StG prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tat- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Aus dieser Bestim- mung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere auch aktiv nach steuermindernden resp. steuerbe- freienden Tatsachen zu forschen hat (vgl. ZWEIFEL, in: ZWEIFEL/AT- HANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 2002, Art. 46 StHG N. 6). Vielmehr obliegt es dem Steuer- pflichtigen, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (vgl. PVG 1993 Nr. 66, VGU A 15 34 vom 4. Juli 2016 E.2c, BGE 140 II 248 E.3.5). Dies gilt auch für den Nachweis, dass eine begünstigte Or- ganisation im Kanton Graubünden (Art. 113 Abs. 1 StG) oder einem Kanton resp. Staat mit Gegenrechtsvereinbarung (Art. 113 Abs. 2 StG) steuerbefreit ist (die Kantone sowie Staaten mit entspre- chender Gegenrechtsvereinbarung sind den folgenden Erlassen im Bündner Rechtsbuch zu entnehmen: BR 720.250, BR 720.255, BR 720.260, BR 720.265, BR 720.270, BR 720.275, BR 720.280, BR 720.290, BR 720.300, BR 720.310). Sofern unklar ist, ob eine Zu- wendung an eine ausserkantonale Organisation gemäss Art. 113 Abs. 2 StG steuerbefreit ist, muss bei der entsprechenden ausser- kantonalen oder ausländischen Steuerbehörde abgeklärt werden, ob eine entsprechende Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken ausgesprochen wurde und noch in Kraft ist. Als ersten Anhaltspunkt publizieren ei- nige Kantone Listen mit steuerbefreiten Organisationen sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu dieser Frage (siehe bspw. für den Kanton Luzern: www.steuern.lu.ch > Juristische Personen > Steuerbefreiung > Steuerbefreite Institutionen oder für den Kanton Zürich: www.steueramt.zh.ch > Steuerfragen > Steuerbefreite Ins- titutionen & gemeinnützige Zuwendungen resp. www.steueramt. zh.ch > Online-Anfragen > Allgemeine Anliegen > Administratives > Steuerbefreite Institutionen, jeweils besucht am: 26. April 2017). Diese Listen können aber nicht zu jeder Zeit 100%ig aktuell sein und die aktuelle Situation einer bestimmten Organisation ist jeweils bei 7/13 Steuern PVG 2017 144 der zuständigen Steuerverwaltung abzuklären und allenfalls ein entsprechender Beleg einzuholen. Sofern die begünstigten Insti- tutionen bekannt sind, ist dies bereits im Vorfeld der Veranlagung möglich. Infolge der Privilegierung von Zuwendungen an solche steuerbefreite Institutionen und der oben erwähnten Rechtspre- chung zur Beweispflicht bezüglich steuermindernden resp. -befrei- enden Tatsachen, erweisen sich solche Abklärungen als zumutbar. c) Diesen Nachweis für Organisationen mit ausserkantona- lem Sitz und einer bestehenden Gegenrechtsvereinbarung hätte der Beschwerdeführer als steuermindernde Tatsache also bereits mit der Steuererklärung, spätestens aber in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren erbringen können und auch müssen. Darun- ter fallen insbesondere die Zuwendungen an den D. , welcher im Kanton O.4. seit geraumer Zeit steuerbefreit ist (letztmals bestätigt im Jahre 2008), die H. , welche mindestens seit 15. Oktober 2015 im Kanton O.6. steuerbefreit ist sowie dem E. , welcher im Kanton O.5. seit 1995 steuerbefreit ist. Die Zuwendung an die F. (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 4) bzw. die F. , (Bezeichnung gemäss Revisionsgesuch vom 6. September 2016) wurde in der Veranlagungsverfügung vom 12. November 2015 explizit nicht als steuerfrei anerkannt. Insofern hätte also ein entsprechender Nachweis im ordentlichen Verfahren vorgebrachten werden müssen. Weiter ergibt sich aus den einge- reichten Dokumenten (vgl. Bg-act. 9 und 11) auch nicht, dass die Steuerbefreiung durch den Kanton O.3. erst nach der rechts- kräftigen Nachlasssteuerveranlagung gewährt worden ist. d) Diese Ausführungen führen zu folgender Schlussfolge- rung. Bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätten die nach- träglich durchgeführten Abklärungen bereits vor der Einreichung der Steuererklärung oder zumindest nach Erhalt der definitiven Veranlagungsverfügung vom 12. November 2015 getätigt werden können. Aufgrund der oben erwähnten Abklärungsmöglichkeiten konnte nicht bis zu den Auszahlungen der Vermächtnisse zuge- wartet werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass in der oben erwähnten Veranlagungsverfügung die anerkannten steuerfreien Zuwendungen ausgewiesen sowie die Abweichungen zur Steuererklärung im Folgeblatt durch die Beschwerdegegnerin offengelegt wurden (vgl. Bg-act. 8). Die ent- sprechenden Hinweise in der Nachlasssteuerveranlagung wären Grund genug gewesen, die nicht anerkannten resp. nicht gewähr- ten Steuerbefreiungen zu hinterfragen und speditiv, weitere Abklä- rungen vorzunehmen sowie eine Einsprache zu prüfen. Dies gilt im 7/13 Steuern PVG 2017 145 vorliegenden Fall umso mehr, als dass eine ausgebildete Fachper- son mit diesem Fall betraut war. Das steuerrechtliche Revisionsver- fahren steht nicht zur Nachholung dieser Nachweise zu Verfügung (Art. 141 Abs. 2 StG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läuft die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall auch nicht erst ab Kenntnisnahme der Steuerbefreiung, weil der vorliegende Sach- verhalt unter Art. 141 Abs. 2 StG zu subsumieren ist. e) Im Übrigen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Nachlasssteuerveranlagung die ihr bekannten Tatsachen be- züglich steuerbefreiten Institutionen mit ausserkantonalem Sitz und Gegenrechtsvereinbarung und wendete für die übrigen Zu- wendungen den Steuerabzug gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. c StG von Amtes wegen an. Insofern hat die Beschwerdegegnerin auch keine erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen, die ihr bekannt gewesen sind. Gemäss der vorhe- rigen Erwägung 5b) war sie auch zu keine weiteren Nachforschun- gen bezüglich steuerbefreiten Institutionen verpflichtet und musste somit diese weiteren Umstände auch nicht kennen. Der Vollstän- digkeit halber kann noch darauf hingewiesen werden, dass der ad- ministrative Aufwand zur Abklärung der Steuerbefreiung nicht auf die Steuerbehörde abgewälzt werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass aufgrund der Gegenrechtsvereinbarung mit zahlreichen Kantonen, mit Deutschland sowie dem Fürstentum Lichtenstein keine vollständige, jederzeit aktuelle Liste der Institu- tionen besteht, welche von der Steuerbefreiung gemäss Art. 113 Abs. 1 StG profitieren können. Solche umfangreichen Abklärungen von Amtes wegen sind mit der Natur der steuerrechtlichen Veran- lagungsverfahren als Massenverfahren, welche zur beförderlichen Erledigung einer Vielzahl gleichartiger Steuersachverhalte insbe- sondere eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vorsehen, nicht vereinbar (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2015, N. 884 und 915). Die entsprechenden Abklärungen und die Geltendmachung dieser steuermindernden bzw. -befreienden Tatsachen obliegen vielmehr dem Steuerpflichti- gen resp. in vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter. A 16 58 Urteil vom 26. April 2017